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staatliche Förderung

Förderungen durch den Staat

Neben den staatlichen Fördermaßnahmen, die unter dem Punkt ‚KfW-Förderung‘ beschrieben sind, gibt es im Wesentlichen noch steuerliche Unterstützungen. Zu unterscheiden ist hier zwischen eigengenutzter und vermieteter Immobilie. 

Eigengenutzte Immobilie:

Bei Ihrer eigengenutzten Immobilie können Sie aktuell weder die Sollzinsen der Baufinanzierung, noch die Immobilienabschreibung, oder auch AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt, geltend machen.

Einzige Ausnahme: Ihre Immobilie steht unter Denkmalschutz. Dann können Sie zehn Jahre lang jeweils neun Prozent der Sanierungskosten abschreiben. 

Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes hat der Staat die Nutzung der Riester-Förderung für die Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie möglich gemacht. Sowohl der sogenannte Wohn-Riester, wie auch normale Riester Verträge können dafür herangezogen werden.

Förderberechtigt sind dabei in erster Linie alle gesetzlich Rentenversicherten. Die maximale Riester-Förderung wird erzielt, wenn jährlich 4 Prozent des Vorjahres-Brutto-Einkommens in einen Riester-Vertrag fließen. Die Förderung setzt sich dabei zusammen aus einem Grundzuschuss von 175 Euro je Erwachsenem sowie 185 Euro je Kind. Für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, wird sogar ein Kinderzuschuss von 300 Euro gewährt. Zusätzlich sind die Einzahlungen in Riester-Verträge steuerlich absetzbar und zwar bis zu einem Maximalbetrag von 2.100 Euro jährlich. 

Inwieweit wir bei Ihrer Finanzierung diese Möglichkeit einsetzen sollten, werde ich anhand einer Finanzplanung ermitteln. Denn nicht immer gibt es Sinn, heutige Fördermaßnahmen zu nutzen und im Rentenalter aufgrund dessen dann erhöhte Steuerbelastungen zu erfahren. 

Vermietete Immobilie:

Bei vermieteten Immobilien können die Gebäude (nicht das Grundstück) grundsätzlich linear abgeschrieben werden. 

Kaufen Sie eine gebrauchte Immobilie, können Sie 50 Jahre lang jeweils zwei Prozent der Anschaffungskosten (ohne Grundstück) von der Steuer absetzen. Ausnahme: Häuser, die vor 1925 errichtet wurden. Hier gilt ein Satz von 2,5 Prozent für die Abschreibung (40 Jahre lang).

Zudem können Sie Sanierungs- und Modernisierungskosten gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abschreiben. Kleinere Reparaturen sind sofort in einem Jahr absetzbar. 

Kaufen Sie eine renovierungs- oder gar sanierungsbedürftige Immobilie, müssen Sie beachten, dass Renovierungs-Abschreibungen über einen kurzen Zeitraum in den ersten drei Jahren nach Erwerb nur dann möglich sind, wenn die Kosten nicht mehr als 15 Prozent (ohne Mehrwertsteuer) der Anschaffungskosten betragen. Liegen Ihre in den ersten drei Jahren nach Kauf getätigten Investitionen höher, so werden diese Kosten steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt mit der Folge, dass sie linear im Laufe von 40, beziehungsweise 50 Jahren abgeschrieben werden müssen. 

Bei Neubauten gilt ebenfalls die lineare Abschreibung (50 Jahre lang jeweils zwei Prozent der Herstellungskosten). Abschreiben können Sie auch hier nur die Kosten des Gebäudes, nicht der Kaufpreis für das Grundstück. 

Steuerliche Förderung bei Denkmalschutz-Immobilien

Deutliche steuerliche Förderung erhalten Sie als Erwerber von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die reinen Modernisierungskosten für solche Häuser können Sie acht Jahre lang mit jährlich neun und weitere vier Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich geltend machen. Für die Anschaffungskosten (ohne die Renovierungskosten) können Sie zusätzlich die lineare AfA nutzen.  

Mein Tipp:

Ob Sie sich eine vermietete Immobilie als Investment, oder zu Deutsch ‚Geldanlage‘, anschaffen sollten, um staatliche Förderungen zu erhalten oder Steuerentlastungen zu erzielen, verbunden mit der Absicht, am Ende Gewinn zu machen, sollten wir im Vorfeld mit Hilfe einer fundierten Finanzplanung analysieren. Sie sollten keinesfalls eine Entscheidung für ein Immobilieninvestment aus einem ‚Bauchgefühl‘ heraus treffen, denn dies führt in den wenigsten Fällen zum gewünschten Ziel.